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   OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07   

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OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07 (https://dejure.org/2009,4938)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.12.2009 - 4 LC 730/07 (https://dejure.org/2009,4938)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 (https://dejure.org/2009,4938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Naturschutzrechtliche Ersatzzahlung wegen einer erheblichen, nicht kompensierbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 7 NNatG; § 10 NNatG; § 12 Abs. 4 NNatG; § 12a S. 1 NNatG; § 12b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 NNatG; § 13 Abs. 3 NNatG
    Qualifikation von Windkraftanlagen als erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.d. § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG); Ausmaß und Ausgestaltung der Kompensation von durch Windkraftanlagen herbeigeführten Beeinträchtigungen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifikation von Windkraftanlagen als erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.d. § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG); Ausmaß und Ausgestaltung der Kompensation von durch Windkraftanlagen herbeigeführten Beeinträchtigungen des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ersatzzahlungen: Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Naturschutzrechtliche Ersatzzahlungen für Windkraftanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Qualifikation von Windkraftanlagen als erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes i.S.d. § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatG); Ausmaß und Ausgestaltung der Kompensation von durch Windkraftanlagen herbeigeführten Beeinträchtigungen des ...

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 529 (Ls.)
  • DVBl 2010, 265
  • DÖV 2010, 328
  • BauR 2010, 758
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind vielmehr schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181).

    Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181) und die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133) möglich ist.

    Bei solchen Verwaltungsgesetzen, die mit Blick auf die Eigenart der geregelten Materie Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörden lassen müssen, sind an den Grad rechtsstaatlich gebotener Bestimmtheit geringere Anforderungen zu stellen, als etwa an die Regelung von Straftatbeständen oder die Bestimmung des gesetzlichen Richters, zumal ein geordnetes behördliches Verfahren und eine nachgeschaltete gerichtliche Kontrolle in der Regel ausreichend sind, um mögliche Nachteile der geringeren Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181; BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (341)).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Eine solche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44/87 -, NuR 1991, 124, 127; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.7.1993 - 11 A 2122/90 -, NuR 1994, 95).

    Ein Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes setzt mithin voraus, dass in dem betroffenen Landschaftsraum selbst ein Zustand geschaffen wird, der das optische Beziehungsgefüge des vor dem Eingriff vorhandenen Zustands in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren in weitestmöglicher Annäherung fortführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, NuR 1991, 124, 127; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.4.2000 - 8 S 318/00 -, NuR 2000, 514, 515).

    Das Merkmal "in ähnlicher Art und Weise", das im Landesrecht das bundesrechtlich verbindlich vorgegebene Kriterium der "Gleichwertigkeit" (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44/87 -, BVerwGE 85, 348, 356; Gassner u.a., BNatSchG, 2. Aufl., § 19 Rn. 33 zur hier maßgeblichen Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006, BGBl. I S. 2034) abbildet, fordert indes bei Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ein gleiches Kompensationsniveau.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2000 - 8 S 318/00

    Zulassung eines Windparks - Eingriff in Landschaft und Natur - Abwägung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Ein Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes setzt mithin voraus, dass in dem betroffenen Landschaftsraum selbst ein Zustand geschaffen wird, der das optische Beziehungsgefüge des vor dem Eingriff vorhandenen Zustands in gleicher Art, mit gleichen Funktionen und ohne Preisgabe wesentlicher Faktoren in weitestmöglicher Annäherung fortführt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 -, NuR 1991, 124, 127; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.4.2000 - 8 S 318/00 -, NuR 2000, 514, 515).

    Ob Ausgleichsmaßnahmen bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen grundsätzlich unmöglich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.4.2000 - 8 S 318/00 -, NuR 2000, 514, 515, zu bislang von jedweder Bebauung frei gehaltenen Standorten; NLT Hinweise 2007, Rn. 92), bedarf daher hier keiner Entscheidung.

  • VGH Hessen, 29.09.1994 - 3 UE 24/92

    Naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe für Natureingriffe durch Freileitungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Denn in der Rechtsprechung wird eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende absolute Obergrenze der Kosten sämtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und -zahlungen erst bei etwa 10 % der Gesamtinvestitionskosten gesehen (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 29.9.1994 - 3 UE 24/92 -: in Einzelfällen bei "erheblichen und nachhaltigen Eingriffen in einen insgesamt hochwertigen Landschaftsraum" auch mehr als 10 %; vgl. auch § 3 Abs. 4 der Thüringer Verordnung über die naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe vom 17. März 1999, GVBl 1999, S. 254: "10 v. H. der Gesamtbaukosten des Vorhabens").
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181) und die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133) möglich ist.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Bei solchen Verwaltungsgesetzen, die mit Blick auf die Eigenart der geregelten Materie Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörden lassen müssen, sind an den Grad rechtsstaatlich gebotener Bestimmtheit geringere Anforderungen zu stellen, als etwa an die Regelung von Straftatbeständen oder die Bestimmung des gesetzlichen Richters, zumal ein geordnetes behördliches Verfahren und eine nachgeschaltete gerichtliche Kontrolle in der Regel ausreichend sind, um mögliche Nachteile der geringeren Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181; BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303 (341)).
  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.1988 - 2 BvR 579/84 -, BVerfGE 78, 205, 212; BVerfG, Beschl. v. 26.9.1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, 181) und die Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89, 133) möglich ist.
  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Dabei genügt es aber, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.1988 -1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106, 120; BVerfG, Entsch. v. 14.3.1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209, 215).
  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvL 4/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Die Rechtsunterworfenen müssen in zumutbarer Weise erkennen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104, 114).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 LC 730/07
    Dabei genügt es aber, wenn sich dies im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.1988 -1 BvR 243/86 -, BVerfGE 79, 106, 120; BVerfG, Entsch. v. 14.3.1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, 209, 215).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2003 - 7a D 100/01

    Windenergieanlagen und Lärmimmission

  • BVerwG, 05.04.2002 - 4 B 15.02

    Ausgleich für Eingriff in die Natur: Verhältnismäßigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.1993 - 11 A 2122/90

    Landschaftsbild; Schutzgut des Bundesnaturschutzgesetzes; Optischer Eindruck;

  • VG Karlsruhe, 29.06.1989 - 1 K 208/87
  • OVG Niedersachsen, 10.01.2017 - 4 LC 198/15

    Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von

    Bereits in seinem noch zur alten Rechtslage ergangenen Urteil vom 16. Dezember 2009 (4 LC 730/07) habe der Senat Zweifel daran geäußert, ob der vom Gesetzgeber vorgegebene Bewertungsrahmen durch die NLT-Hinweise 2005 bzw. 2007 zutreffend ausgefüllt worden sei.

    Die Vorgängerregelung in § 12 b Abs. 1 NNatG habe der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (4 LC 730/07) für hinreichend konkretisierbar und den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügend erachtet.

    Die als Auflage festgesetzte Verpflichtung zur Zahlung von Ersatzgeld ist isoliert anfechtbar (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 - OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10.2.2011 - 11 B 32/08 -, NVwZ 2011, 1075, 1076; Hess. VGH, Urt. v. 27.6.1996 - 4 UE 1183/95 -, NVwZ-RR 1998, 68, 69; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 15 Rn. 112; a. A. Blum/Agena, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand 04/2016, § 6 Rn. 141).

    Zur Auslegung dieser Vorschrift hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -) Folgendes ausgeführt:.

    Denn wie bereits im Urteil des Senats vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -) dargelegt, lässt nur die Auslegung als Rahmenobergrenze überhaupt eine Festsetzung der Ersatzzahlung anhand der Bemessungskriterien Dauer und Schwere des Eingriffs zu.

    Zur Vorgängerregelung des § 12 b Abs. 1 Satz 3 NNatG hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -) Folgendes ausgeführt:.

    Wegen der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts (LT-Drs. 16/1902, S. 45), die auf die Unterrichtung des Niedersächsischen Landtags vom 8. Juli 2009 (LT-Drs. 16/1416) verweist, geht der Senat davon aus, dass der Landesgesetzgeber wie zuvor bei § 12 b NNatG auch bei Erlass des § 6 NAGBNatSchG davon ausgegangen ist, dass die Obergrenze von 7 % der Gesamtinvestitionskosten den durchschnittlichen Kosten von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus dem Straßen- und Fernstraßenbau entspricht (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -).

    In der Rechtsprechung wird die noch im verhältnismäßigen Rahmen liegende Höchstgrenze für die Kosten sämtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und -zahlungen bei etwa 10% der Gesamtinvestitionskosten gesehen, kann aber in Einzelfällen auch darüber liegen (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 - m.w.N.).

    Die landschaftsgerechte Neugestaltung ist demgegenüber weiter zu fassen und darauf gerichtet, die durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werte in ähnlicher Art und Weise unter Wahrung des Charakters des Landschaftsbildes und der Eigenart der Landschaft zu gestalten (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 - Schumacher/Fischer-Hüftle, a.a.O., § 15 Rn. 56).

    Ziel sowohl von Ausgleichs- als auch Ersatzmaßnahmen ist gleichermaßen die vollständige Kompensation des Eingriffs (vgl. Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07-).

    Angesichts der gestellten Anforderungen an eine Vollkompensation durch eine Ersatzmaßnahme ist eine solche bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 m aber allenfalls in Ausnahmefällen möglich, da schon angesichts der Anlagenhöhe nur schwer vorstellbar ist, wie eine landschaftsgerechte Neugestaltung vorgenommen werden könnte, die die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten lässt und unter die Schwelle der Erheblichkeit drückt (Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -).

    Die vom Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -) angesprochene "lineare Abstufung" nach Dauer und Schwere des Eingriffs erfordert eine exakte arithmetische Entsprechung der Richtwerte mit dem rechnerisch möglichen Rahmen nämlich nicht.

  • VG Lüneburg, 07.05.2015 - 2 A 210/12

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Ersatzgeld; Ersatzzahlung; Investitionskosten;

    Die zu § 12b Abs. 1 NNatG a. F. ergangene Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -, Juris) ist auf die Nachfolgevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG übertragbar.

    Dies habe auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (4 LC 730/07) so gesehen.

    enthaltenen Nebenbestimmungen handelt es sich um - selbstständig anfechtbare - Auflagen, Auflagenvorbehalte und Bedingungen und nicht um Genehmigungsinhaltsbestimmungen (vgl. VG Stade, Urteile vom 08.06.2009 - 2 A 1277/07- und - 2 A 373/07 - VGH Kassel, Urt. v. 27.06.1996 - 4 UE 1183/95 - i. E. auch VG Lüneburg, Urt. v. 20.09.2007 - 2 A 569/06 - VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 - 12 A 2305/11 - und Nds. OVG, Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -, jeweils zit. n. Juris; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 2011, § 15 Rn. 112; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 12; Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 62).

    Ob die in der Begründung des Genehmigungsbescheids (S.13, unter 5., dort zweiter Absatz) angeführte Sichtweise, dass ein Eingriff in das Landschaftsbild durch WEA in der Regel nicht ausgleichbar sei, in dieser Allgemeinheit zutreffend ist, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens keiner Entscheidung (vgl. Urt. d. Kammer vom 20.09.2007 - 2 A 569/06 - Nds. OVG, Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -, jeweils a. a. O.; kritisch zu den NLT-Hinweisen Sellmann/Sellmann, NordÖR 2007, 49, 50).

    Denn jedenfalls ist in dem hier vorliegenden Einzelfall in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon auszugehen, dass der durch den Bau und den Betrieb der 13 WEA bewirkte Eingriff in das Landschaftsbild nicht vollständig ausgeglichen werden kann (vgl. Urt. d. Kammer vom 20.09.2007 - 2 A 569/06 - Nds. OVG, Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -, VG Stade, Urt. v. 18.06.2009 - 2 A 1277/08 - VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 - 12 A 2305/11 -, jeweils a. a. O.).

    Dabei ist zunächst das Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -, a. a. O.) zur Vorgängernorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG - dem § 12b Abs. 1 Satz 3 NNatG - von Bedeutung.

    Schließlich hat auch das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 ausgeführt, dass keine Bedenken daran bestehen, bei der Bemessung der Ersatzzahlung auf die im Einzelfall (prognostizierten) Investitionskosten, einschließlich der Kosten für die Planung sowie der Beschaffungskosten für Grundstücke, abzustellen (- 4 LC 730/07 -, a. a. O., siehe u. a. Rn. 67 bei Juris).

    Entgegen der vom Beklagten in der Klageerwiderung vertretenen Ansicht kann er sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 (4 LC 730/07 -, a. a. O.) berufen.

  • VG Lüneburg, 07.05.2015 - 2 A 147/12

    Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Ersatzgeld; Ersatzzahlung; Investitionskosten;

    Die zu § 12b Abs. 1 NNatG a. F. ergangene Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -, Juris) ist auf die Nachfolgevorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG übertragbar.

    Vorliegend habe er sich als Orientierungshilfe an der Verwaltungspraxis, den fortentwickelten Empfehlungen des NLT, den einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen (VG Lüneburg, Urt. v. 20.09.2007 - 2 A 569/06 - Nds. OVG, Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -) sowie den von der Klägerin vorgelegten Berechnungen des Gutachters D. -E. orientiert.

    Bei den in Nr. 11. 7 enthaltenen Nebenbestimmungen handelt es sich um - selbstständig anfechtbare - Auflagen, Auflagenvorbehalte und Bedingungen und nicht um Genehmigungsinhaltsbestimmungen (vgl. VG Stade, Urteile vom 08.06.2009 - 2 A 1277/07- und - 2 A 373/07 - VGH Kassel, Urt. v. 27.06.1996 - 4 UE 1183/95 - i. E. auch VG Lüneburg, Urt. v. 20.09.2007 - 2 A 569/06 - VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 - 12 A 2305/11 - und Nds. OVG, Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -, jeweils zit. n. Juris; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, Kommentar, 2011, § 15 Rn. 112; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 12; Jarass, BImSchG, Kommentar, 9. Aufl. 2012, § 6 Rn. 62).

    Ob die auf Seite 70 des LBP in Bezug genommenen Ausführungen im den von der Arbeitsgruppe "Naturschutz und Windenergie" beim Niedersächsischen Landkreistag - NLT - entwickelten "Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen" (im Folgenden NLT-Hinweise), wonach ein Eingriff in das Landschaftsbild durch WEA in der Regel nicht ausgleichbar ist, da sich eine Wiederherstellung des Landschaftsbildes oder eine landschaftsgerechte Neugestaltung gemäß dem vorherigen Zustand nicht erreichen lässt, in dieser Allgemeinheit zutreffend sind, bedarf im Rahmen dieses Verfahrens keiner Entscheidung (vgl. Urt. d. Kammer vom 20.09.2007 - 2 A 569/06 - Nds. OVG, Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -, jeweils zit. n. Juris; kritisch zu den NLT-Hinweisen Sellmann/Sellmann, NordÖR 2007, 49, 50).

    Denn jedenfalls ist in dem hier vorliegenden Einzelfall in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon auszugehen, dass der durch den Bau und den Betrieb der 17 WEA bewirkte Eingriff in das Landschaftsbild nicht vollständig ausgeglichen werden kann (vgl. Urt. d. Kammer vom 20.09.2007 - 2 A 569/06 - Nds. OVG, Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -, VG Stade, Urt. v. 18.06.2009 - 2 A 1277/08 - VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 - 12 A 2305/11 -, jeweils a. a. O.).

    Dabei ist zunächst das Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 (- 4 LC 730/07 -, a. a. O.) zur Vorgängernorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG - dem § 12b Abs. 1 Satz 3 NNatG - von Bedeutung.

    Schließlich hat auch das Nds. Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 ausgeführt, dass keine Bedenken daran bestehen, bei der Bemessung der Ersatzzahlung auf die im Einzelfall (prognostizierten) Investitionskosten, einschließlich der Kosten für die Planung sowie der Beschaffungskosten für Grundstücke, abzustellen (- 4 LC 730/07 -, a. a. O., siehe u. a. Rn. 67 bei Juris).

    Entgegen der vom Beklagten in der Klageerwiderung vertretenen Ansicht kann er sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2009 (4 LC 730/07 -, a. a. O.) berufen.

  • VG Hannover, 22.11.2012 - 12 A 2305/11

    Verstoß gegen das Tötungsverbot bei Betrieb einer Windenergieanlage mit einem

    Die Kammer nimmt insofern Bezug auf das zu dieser Problematik ergangene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu der Vorgängervorschrift des § 12b Abs. 1 NNatSchG (Urt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07, juris, Rn. 56 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 47.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

    Für eine vollständige Kompensation durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes ist erforderlich, dass diese in Art und Ausmaß den durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werten des Landschaftsbildes entspricht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 48; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 45; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 50).

    Entscheidend ist, dass die Wirkungen des Eingriffsvorhabens selbst in den Hintergrund treten und das Landschaftsbild nicht negativ dominieren oder prägen, sondern unter der Schwelle der Erheblichkeit bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 49; Louis, in: NuR 2004, 714, 715).

    Allenfalls solche Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichen, kommen für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch eine Ersatzmaßnahme in Betracht, was letztlich im Wesentlichen allein auf einen Rückbau von Bauwerken, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam sind, zutrifft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 49; Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 101; Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150/19 - juris Rn. 80; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 51; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 55; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 20; Fest/Fechler, in: NVwZ 2016, 1050, 1054; Frenz, in: UPR 2016, 329; Operhalsky/Fechler, ZUR 2016, 649, 651; Fülbier, in: NuR 2017, 804, 807 ff.; vgl. auch § 13 Abs. 2 der Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020, BGBl. I S. 1088, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind, allerdings der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen ist).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 37.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

    Für eine vollständige Kompensation durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes an anderer Stelle des vom Eingriff betroffenen Raumes ist erforderlich, dass diese in Art und Ausmaß den durch den Eingriff zerstörten Funktionen und Werten des Landschaftsbildes entspricht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 48; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 45; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 50).

    Entscheidend ist, dass die Wirkungen des Eingriffsvorhabens selbst in den Hintergrund treten und das Landschaftsbild nicht negativ dominieren oder prägen, sondern unter der Schwelle der Erheblichkeit bleiben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 49; Louis, in: NuR 2004, 714, 715).

    Allenfalls solche Maßnahmen, die im Sinne einer Äquivalenz an den jeweiligen Eingriff heranreichen, kommen für eine Vollkompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch eine Ersatzmaßnahme in Betracht, was letztlich im Wesentlichen allein auf einen Rückbau von Bauwerken, die wie eine Windenergieanlage im Raum wirksam sind, zutrifft (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 4 LC 730/07 - juris Rn. 49; Urteil vom 10. Januar 2017 - 4 LC 198/15 - juris Rn. 101; Beschluss vom 11. Mai 2020 - 12 LA 150/19 - juris Rn. 80; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 51; Fischer-Hüftle/Schumacher, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 55; Lütkes, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 20; Fest/Fechler, in: NVwZ 2016, 1050, 1054; Frenz, in: UPR 2016, 329; Operhalsky/Fechler, ZUR 2016, 649, 651; Fülbier, in: NuR 2017, 804, 807 ff.; vgl. auch § 13 Abs. 2 der Bundeskompensationsverordnung vom 14. Mai 2020, BGBl. I S. 1088, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind, allerdings der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen ist).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2024 - 7 N 1.24
    "Angesichts der gestellten Anforderungen an eine Vollkompensation durch eine Ersatzmaßnahme ist eine solche bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von mehr als 50 m aber allenfalls in Ausnahmefällen möglich, da schon angesichts der Anlagenhöhe nur schwer vorstellbar ist, wie eine landschaftsgerechte Neugestaltung vorgenommen werden könnte, die die Wirkungen des Eingriffsvorhabens in den Hintergrund treten lässt und unter die Schwelle der Erheblichkeit drückt (Senatsurt. v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 -).
  • VG Bayreuth, 22.03.2011 - B 2 K 10.1027

    Windkraftanlage im Landschaftsschutzgebiet (verneint)

    Dass drei Windkraftanlagen mit einer Turmhöhe von ca. 138 m zu einer erheblichen, nicht kompensierbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen, lässt sich nicht ernsthaft in Zweifel ziehen (OVG Lüneburg vom 16.12.2009 - 4 LC 730/07).
  • VG Augsburg, 17.10.2022 - Au 9 K 21.1549

    Erfolglose Klage gegen die Anordnung einer Ersatzzahlung für einen nicht

    Ausgleichsmaßnahmen zeichnen sich demnach dadurch aus, dass sie in dem betroffenen Landschaftsraum einen Zustand herbeiführen, der den früheren Zustand in der gleichen Art und mit der gleichen Wirkung fortführt (vgl. NdsOVG, U.v. 16.12.2009 - 4 LC 730/07 - NuR 2010, 133 ff.).
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